Satzung des Vereins „Friends of Hagar Deutschland e.V.“
Stand: 20.07.2025
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Friends of Hagar Deutschland e.V.“ (nachfolgend „Der Verein“).
- Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der Toleranz, namentlich zwischen Israelis, Palästinensern und Deutschen sowie deutschen zivilgesellschaftlichen Institutionen.
- Der Verein verwirklicht seine Ziele durch Unterstützung des Vereins „Hagar Jewish-Arab Education for Equality“ (nachfolgend „Hagar“) mit Sitz in Beer Sheva, Israel, mit Spenden und Fördermitteln für dessen Projekte sowie mit Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland und mit der Ermöglichung von deutsch-israelischen-palästinensischen Begegnungen.
- Hagar wurde im Jahr 2006 gegründet, um in und um Beer Sheva einen gemeinsamen Lebensraum für Juden und Araber zu schaffen, der auf den Säulen der Multikulturalität, Zweisprachigkeit und Gleichberechtigung basiert. Hagar ist in Israel als gemeinnützige Organisation anerkannt (Registernummer 580463354). Hagar verwirklicht seine Ziele durch Projekte in vier Bereichen:
- Gründung und Betrieb von bilinigualen jüdisch-arabischen Bildungseinrichtungen, u.a. Kindergärten, Grundschule, Hort / Nachmittagsbetreuung,
- Gründung und Betrieb von bilingualen jüdisch-arabischen außerschulischen pädagogischen Programmen, u.a. der erste jüdisch-arabische Pfadfinderstamm in Israel,
- Planung und Durchführung von bilingualen jüdisch-arabischen Kulturveranstaltungen, u.a. Chor, Theater,
- Aufbau einer jüdisch-arabischen Gemeinschaft durch regelmäßige gemeinsame Aktivitäten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen wollen.
- Die Mitgliedschaft wird formlos durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben, der über den Beitritt mehrheitlich entscheidet.
- Der Vorstand ist berechtigt, einstimmig Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zu Beiträgen nicht verpflichtet. Der Geschäftsführer von Hagar ist von Amts wegen Mitglied des Vereins und von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung, wobei die Erklärung dem Vorstand mindestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres zugegangen sein muss,
- Tod der natürlichen bzw. Auflösung der juristischen Person,
- Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
- Die Mitglieder fördern den Verein mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Höhe des Beitrags mit einfacher Stimmenmehrheit zu ändern. Jede Beitragsänderung beginnt mit dem auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr.
§ 4. Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand.
- Der Vorstand kann jederzeit zur Unterstützung der Tätigkeit des Vereins weitere Gremien, wie etwa einen Beirat oder z.B. auch Ausschüsse für konkrete Projekte einrichten.
- Die Gremien nach Absatz (2) sind jeweils rein beratend oder nur repräsentativ tätig.
§ 5. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand bzw. auf Verlangen eines Viertels der Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands per Post oder E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit. Die Mitgliederversammlung wird mindestens zehn Kalendertage vorher einberufen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt Kenntnis vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung, beschließt deren Genehmigung und entlastet Vorstand und Kassenprüfer. Sie wählt Vorstand und Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Die Mitgliederversammlung behandelt sämtliche, ihr durch die Satzung oder durch Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.
- Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen
bevollmächtigten Vertreter aus. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder.
- Über die Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt, welches von der Protokollführung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Eine Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung wie auch virtuell oder hybrid, d.h. gemischt als Präsenzveranstaltung mit virtueller Teilnahme, abgehalten werden. Hierauf muss in der Einladung zur Versammlung ausdrücklich hingewiesen und die entsprechenden technischen Voraussetzungen rechtzeitig bis spätestens am Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung bereitgestellt werden.
§ 6. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann weitere gleichberechtigte Vorstandsmitglieder berufen.
- Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte des Vereins gemäß dieser. Der Vorstand beschließt insbesondere über Zuwendungen nach Maßgabe des in § 2 festgelegten Vereinszweckes.
- Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils alleinig nach außen vertretungsberechtigt. Über die konkrete Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Wenn ein Vorstandsmitglied den Vorstand verlässt, kann der Vorstand temporär bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied benennen.
- Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt als Ehrenamt.
§ 7. Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den New Israel Fund Deutschland e.V. (NIFD), Mahlower Straße 24, 12049 Berlin, Postfach 023565, 10127 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8. Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 20.07.2025 in Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20.07.2025.
